AGB

I. Allgemeine Einkaufsbedingungen 

 

§ 1 Geltung

 

(1)   Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)  Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an uns, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)  Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6)  Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

(1)  Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Be-stellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2)  Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(3)   Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der Annahme durch uns.

 


§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

 

(1)   Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Ver-tragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann

(2)   Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3)   Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.


§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

(1)  Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm ge-schuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).

(2)  Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 27777 Ganderkesee zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3)  Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4)   Der Verkäufer hat gefährliche Waren nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Verkäufer ist für die Erfüllung der den Lieferanten im Sinne des Artikel 3 Ziffer 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“) treffenden Pflichten verantwortlich. Insbesondere stellt der Verkäufer uns ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache in den gemäß Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen zur Verfügung.

(5)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)  Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2)   Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3)  %

(4)   Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5)   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6)   Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

 

(1)  An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbe-schreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2)   Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3)   Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4)   Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 7 Mangelhafte Lieferung

 

(1)   Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Pro-duktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3)   Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die von uns bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert und – sofern einschlägig – zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesem Erzeugnis freigesetzte Stoffe Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die von uns gemäß § 6 Absatz 2 und 3 AEB beigestellten Stoffe und Materialien.

(4)  Der Verkäufer hat alle den Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend „ElektroG“) treffenden Pflichten zu erfüllen. Der Verkäufer gewährleistet insbesondere die Erfüllung der Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 1 ElektroG hinsichtlich der an uns gelieferten Ware.

(5)   Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(6)   Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbe-schädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

    Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

(7)   Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(8)  Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(9)  Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 8 Schutzrechte 

 

(1)   Der Verkäufer steht nach Maßgabe des folgenden Absatzes 2 dafür ein, dass durch vom Verkäufer gelieferte Produkt keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen der Verkäufer Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2)   Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass der Verkäufer die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3)   Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängel der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

§ 9 Ersatzteile 

 

(1)   Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 

(2)   Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor Einstellung der Produktion liegen.

 

§ 10 Geheimhaltung 

 

(1)   Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche dem Verkäufer bei Bestellung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die vorbezeichneten Informationen und Unterlagen nach Erledigung von Anfra-gen oder nach der Abwicklung der jeweiligen Bestellung verlangen und unverzüglich an uns zurück-geben.

(2)   Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit uns hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. 

(3)   Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.

 

§ 11 Produzentenhaftung 

 

(1)   Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)   Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)   Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 12 Verjährung

 

(1)   Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3)   Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im ge-setzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Ein-zelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1)   Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)   Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Oldenburg (Oldbg.) Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand 11/2016

 

 

II. Allgemeine Lieferbedingungen

 

§ 1 Geltung

 

(1)   Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2)   Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1)   Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

(2)   Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

(3)   Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

(4)   Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(5)   Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 


§ 3 Preise, Zahlung und Verzug

 

(1)   Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2)   Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

(3)   Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Ausstehende Beträge sind während des Verzugs mit einem Zinssatz von sieben Prozentpunkten über dem 3-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

 

(4)   Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(5)   Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

 

(1)   Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2)   Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3)   Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber von ihm zu liefernde Pläne oder sonstige Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig liefert.

 

(4)   Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

 

(5)   Der Lieferer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

 

•           die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

•           die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

•           dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

(6)   Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Montage

 

(1)   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ganderkesee, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferer auch den Einbau und die Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem Einbau und Inbetriebnahme zu erfolgen haben.

 

(2)   Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferers.

 

(3)   Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Einbau und Inbetriebnahme) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

(4)   Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

(5)   Die Sendung wird vom Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

(6)   Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

 

•           die Lieferung und, sofern der Lieferer auch Einbau und/oder Inbetriebnahme schuldet, Einbau und/oder Inbetriebnahme abgeschlossen ist/sind,

•           der Lieferer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

•           seit der Lieferung oder dem Einbau bzw. der Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder dem Einbau bzw. der Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind und

•           der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

(7)   Wenn der Lieferer aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung auch den Einbau und die Inbetriebnahme schuldet, gelten folgende Bestimmungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist:

 

(a)    Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn zu stellen:

 

•           Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

•           Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle ggf. erforderlich sind.

 

(b)   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber zudem auf seine Kosten

 

•           dem Lieferer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen,

•           dafür Sorge zu tragen, dass die für den Lieferer tätigen Personen die Zugangsberechtigung erhalten zu dem Ort, an dem der Einbau und die Inbetriebnahme erfolgen soll,

•           sicherzustellen, dass dem Lieferer an dem Ort, an dem der Einbau und die Inbetriebnahme erfolgen soll, ein Internetzugang zur Verfügung steht, soweit dies zur Durchführung von Einbau und Inbetriebnahme erforderlich ist.

 

(c)    Verzögern sich die Aufstellung, der Einbau, die Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers bzw. dessen Personals zu tragen.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1)   Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Monate ab Lieferung. Im Falle der Nacherfüllung wegen einer berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist, jedoch nur in Bezug auf den Mangel oder die Mängel, wegen dessen/deren die Nacherfüllung erfolgt ist, und maximal um 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung. Nimmt der Lieferer aus Kulanz Maßnahmen der Nacherfüllung vor, folgt daraus weder ein Neubeginn noch eine Verlängerung der Verjährung.

 

(2)   Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

 

(3)   Auf Verlangen des Lieferers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Der Lieferer teilt dem Auftraggeber zu diesem Zweck eine Rücksendenummer (RMA-Nr.) mit. Der Rücksendung sollen die RMA-Nr. sowie ein jederzeit über die Internetseiten des Lieferers erhältliches, ausgefülltes Rücksendeformular beigefügt werden. Der Lieferer wird binnen angemessener Frist nach Erhalt des beanstandeten Liefergegenstandes prüfen, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferer dem Auftraggeber die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

                                       

(4)   Bei berechtigter Rüge von Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Nacherfüllung bei berechtigter Mängelrüge erforderlichen Aufwendungen (außer Ausbau und – soweit nicht ausnahmsweise geschuldet – Einbau), insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt bei berechtigter Mängelrüge der Lieferer. Dies gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht worden ist und die Nacherfüllung auf Verlangen des Auftraggebers an diesem Ort erfolgt. Aus diesem Grund erhöhte Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

 

(5)   Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(6)   Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferer gehemmt.

 

(7)   Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(8)   Bei unberechtigter Mängelrüge ist der Lieferer berechtigt, die ihm im Rahmen der Prüfung und ggf. Beseitigung des zu Unrecht als Mangel gerügten Defekts entstandenen angemessenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Der Lieferer wird dem Auftraggeber in diesem Fall auf Verlangen nach seiner Wahl ein Angebot für die Reparatur und/oder den Ersatz des defekten Gegenstandes auf Kosten des Auftraggebers unterbreiten, soweit möglich. Wünscht der Auftraggeber ein solches Angebot nicht oder nimmt er dieses nicht in der Frist gemäß § 2 Abs. 1 an, so sendet der Lieferer den geprüften Gegenstand an den Auftraggeber zurück, wobei er die Rücksendung nur Zug-um-Zug gegen Aufwendungsersatz gemäß Satz 1 und Erstattung der Rücksendekosten vornehmen muss.

 

(9)   Defekte oder Mangelerscheinungen, die auf nicht sachgerechter Lagerung, Installation, Einbau, Inbetriebnahme, Verwendung, Wartung, Reparatur oder sonstige Handhabung der gelieferten Gegenstände beruhen, stellen keinen Sachmangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche.

 

(10)  Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

(11)  Bei Sachmängeln gelieferter Gegenstände bestehen auch im Fall des Weiterverkaufs der gelieferten Gegenstände durch den Auftraggeber an Dritte Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer ausschließlich seitens des Auftraggebers.

 

(12)  Wenn der Lieferer dem Auftraggeber während der Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 3 und/oder während der Nacherfüllung gemäß Abs. 4 oder während der Reparatur bzw. bis zur Neulieferung gemäß Abs. 8 ein Ersatzteil bzw. Ersatzgerät zur Verfügung stellt, gilt Folgendes: Bei berechtigter Mängelrüge stellt der Lieferer das Ersatzteil/-gerät unentgeltlich zur Verfügung und trägt die Kosten des Versands des Ersatzteils/-geräts (nicht jedoch etwaige Kosten von Ein- und Ausbau des Ersatzteils/-geräts). Bei unberechtigter Mängelrüge hat der der Lieferer einen Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung für die Überlassung des Ersatzteils/-geräts; zudem gilt Abs. 8 in diesem Fall entsprechend für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Versand des Ersatzteils-/geräts.

 

§ 7 Schutzrechte

 

(1)   Der Lieferer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

(2)   In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

 

(3)   Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

(4)   Ansprüche des Auftraggeber wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat; dies gilt insbesondere, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggebers verändert oder in nicht vom Lieferer voraussehbarer Weise zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

(1)   Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

 

(2)   Der Lieferer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – soweit vereinbart - zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3)   Soweit der Lieferer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(4)   Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers beschränkt

•           für Tätigkeitsschäden an Schiffen (Sachschäden sowie Folge-Vermögensschäden) auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000,00 je Schadensfall,

•           für Schäden wegen von dem Lieferer gelieferter mangelhafter Einzelteile auf einen Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 je Schadensfall, und

•           für sonstige Sachschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall.

       Die Haftungsbeschränkungen dieses Abs. 4 gelten auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

                                                                                      

(5)   Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

(6)   Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7)   Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem etwaigen auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

 

(2)   Die vom Lieferer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

(3)   Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten angemessen zu versichern.

 

(4)   Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9 Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(5)   Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und der Lieferer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

 

(6)   Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(7)   Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Lieferer.

 

(8)   Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferer.

 

(9)   Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

(1)   Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber nach Wahl des Lieferers der Sitz des Lieferers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferer ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Lieferers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(2)   Die Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

(3)   Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand 05/2014