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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Lieferbedingungen

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen


I. Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind ausschließlich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger Weise Lieferungen übertragen hat.

c) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


2. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich ab Werk inklusive Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-, Transportkosten, und Auslösungen.

c) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

d) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.


3. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer dadurch entstandenen Ausfall.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich  jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

g) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

4. Fristen für Lieferungen, Verzug

a) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

b) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

c) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%  des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte.

d) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in c) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wo in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

e) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

f) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%  berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

- bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage, wenn sie zum Versand gebracht und abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen von Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

- Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

b) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

a) Für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

aa) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

ab) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

ac) Verzögern sich die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers bzw. dessen Personals zu tragen.

7. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel ausweisen, sofern dessen Ursachen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Mängelansprüche setzen voraus, dass dieser seiner nach §377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

e) Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung i.Sinne des Gesetzes (§440 Satz2 BGB) fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Kapitel 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs.2 BGB gilt ferner Abs. h entsprechend.

j) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Kap. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Kap. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Kap. 8 Abs. b bestimmten Frist wie folgt:

b) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

c) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die für die in Abs. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Kap. 8 Abs. d), e) und i) entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Kap. 8 entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in diesem Kapitel 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag  bleibt unberührt.

b) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des Kap. 4 Abs. b. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Besteller nach diesem Kapitel 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Kapitel 8, Abs. b). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Schuldverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

b) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

13. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand 05/2008


II. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich „Lieferant“ genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.

2. Angebot, Bestellungen

a) Angebote hat der Lieferant für uns verbindlich und unentgeltlich einzureichen.

b) Unsere Bestellungen und sonstigen Erklärungen sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben.

3. Liefer- und Leistungsgegenstand

a) Der Lieferant hat seine Lieferungen und Leistungen in handelsüblicher Güte, fabrikneu und dem jeweiligen Produkt entsprechend verpackt zu erbringen und an die in der Bestellung aufgeführte Empfangs-/Verwendungsstelle termingerecht anzuliefern. Sofern und soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, garantiert der Lieferant, die Lieferung/Leistung in handelsüblicher Güte und – soweit DIN-, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen – sowohl in Übereinstimmung mit diesen als auch in Übereinstimmung mit den an der bekannt gegebenen Empfangs-/Verwendungsstelle des Liefer- und Leistungsgegenstandes geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften zu erbringen.

b) Bei Verträgen, die Software- und Beratungsleistungen (mit-) beinhalten sowie bei Änderungen derartiger Verträge, hat der Lieferant mit uns unverzüglich ein Pflichtenheft zu vereinbaren, in dem die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Vertragsparteien klären vor Vertragsschluss, ob das jeweilige Pflichtenheft vor oder nach Vertragsabschluss vom Lieferanten zu erstellen ist.

c) Der Lieferant verpflichtet sich zur Herausgabe der Programmunterlagen, insbesondere des Source-Codes, wenn die Anwendersoftware speziell für uns entwickelt worden ist.

d) Der Lieferant hat Eigentums- und etwa bestehende Schutzrechte an den uns gelieferten Gegenständen unverzüglich, spätestens jedoch mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises für den jeweiligen Liefer- /Leistungsgegenstand, an uns zu übertragen. Bereits mit der Lieferung hat uns der Lieferant – soweit rechtlich zulässig – ein ausschließliches Nutzungsrecht, welches den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch an dem Liefer-/Leistungsgegenstand entspricht und ermöglicht, zu übertragen.

4. Preise

a) Alle Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer.

b) Die Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen (einschließlich etwa erforderlicher Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen, etc. in der von uns geforderten und vereinbarten Sprache) ein.

c) Alle Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Verwendungsstelle; bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.

d) Etwaige Zusatzleistungen sind von uns nur dann zu vergüten, falls wir diese dem Lieferanten vor Beginn der Arbeiten des Lieferanten schriftlich in Auftrag gegeben haben.

5. Termine, Fristen

a) Der Lauf der mit dem Lieferanten vereinbarten Lieferfristen beginnt mit Vertragsschluss. Liefer- und Fertigstellungstermine sind strikt einzuhalten.

b) Wird eine mögliche Überschreitung des Termins erkennbar, hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Überschreitung schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst die Überschreitung jedes Termins die gesetzlichen Verzugsfolgen aus.

6. Vertragsstrafe

a) Bei einer schuldhaften Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen hat uns der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Preises der jeweiligen vertraglich vereinbarten Lieferung und/oder Leistung, für jeden Kalendertag, mit dem der Lieferant in Verzug ist, begrenzt, jedoch auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises - auch, wenn mehrere Termine/Fristen im Rahmen des jeweiligen Vertrages überschritten wurden - zu zahlen.

b) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

7. Fertigungsprüfungen, Endkontrollen, Gewicht

a) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des vom Lieferanten verwendeten Materials, die Mess- bzw. und Mengengenauigkeit der hergestellten Teile sowie die Einhaltung sonstiger Vorschriften im Werk des Lieferanten oder im Werk seiner Vorlieferanten zu prüfen.

b) Wir sind berechtigt, uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefer- und Leistungsgegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzubehalten. Die Kosten derartiger Überprüfungen gehen – mit Ausnahme der Kosten für das von uns entsandte Personal – zu Lasten des Lieferanten.

8. Verpackung, Versand, Abnahme

a) Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine geeignete Verpackung zu sorgen.

b) Am Tage des Abgangs der Sendung hat der Lieferant uns eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, Versandmenge und der genauen Warenbezeichnung zu übermitteln. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen, der die gleichen Angaben wie die Versandanzeige zu enthalten hat. Fehlt der Packzettel, sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern bzw. den uns dadurch entstehenden Mehraufwand dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

c) Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Maßgeblich sind die spezifizierten Maße und Gewichte, wie sie sich beim Eingang der Ware darstellen.

d) Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen sowie anderer unvorhersehbare und von uns nicht zu beeinflussende Umstände berechtigten uns, die Entgegennahme oder Abnahme des jeweiligen Liefer- und Leistungsgegenstandes hinauszuschieben.

9. Gefahr, Beistellungen, Eigentumsvorbehalt

a) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bis zur Übergabe bzw. Abnahme an der in unserem Auftrag bezeichneten Empfangs-/ Verwendungsstelle.

b) Der Lieferant haftet für den Verlust und die Beschädigung ihm beigestellter Sachen. Er hat uns über jede Beeinträchtigung unverzüglich zu unterrichten.

c) Von uns beigestellte Sachen werden in unserem Auftrage be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferant die Sachen unentgeltlich für uns. Das gleiche gilt, wenn unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergehen sollte.

d) Alle Unterlagen und Daten, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung eines Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung-/Leistung verwenden. Er hat sie sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie sind uns – samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen – unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zurückzugeben. Der Lieferant darf die vorgenannten Unterlagen und Daten nicht für vertragsfremde Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.

10. Rechnungen und Zahlungen

a) Der Lieferant hat uns Rechnungen nach Erbringung der vertragsgemäßen Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer, -datum, Abrufnummer, -datum und Kopie des Lieferscheines einzureichen. Die Umsatzsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig oder unvollständig, wird der dem Lieferanten zustehende Zahlungsanspruch nicht fällig.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, ab dem 01. 07. 2002 neben der Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die ihm von seinem zuständigen Finanzamt mitgeteilte Steuernummer in sämtliche Rechnungen deutlich sichtbar aufzunehmen.

c) Wir zahlen nach Eingang des Liefer- und Leistungsgegenstandes und der prüffähigen Rechnung (siehe Ziffer9.1) innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 60 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Eine vor dem vereinbarten Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

d) Abweichend von § 286, Abs. 3 BGB kommen wir nur in Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 286, Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegen. Sofern und soweit der Lieferant keinen höheren Verzugschaden nachweist, ist er auf 5 % p.a. des ausstehenden Zahlungsanspruches beschränkt.

11. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

a) Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferant nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird die Einwilligung nur mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung durch uns mit nach Anzeige derartiger Abtretungen erworbenen Gegenansprüchen zulässig ist.

b) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Lieferanten ist nur zulässig, soweit diese Forderungen unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

c) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte darf der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12. Mängel

a) Der Lieferant garantiert, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und ihm keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

b) Ist der Liefer-/Leistungsgegenstand mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche–ohne jede Einschränkung – mit der Maßgabe zu, dass die unverzügliche Rügefrist des § 377 HGB nur auf die Warenidentität und –menge sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Mängel begrenzt ist. Bei versteckten Mängeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes zeigen, beginnt die Rügefrist erst nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs.

c) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13. Schadensersatz und Haftung

a) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“) des Lieferanten gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des Lieferanten infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Lieferanten gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

b) Der Lieferant wird bei der Entwicklung und Herstellung des Liefer- /Leistungsgegenstandes den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik beachten und alle zwingenden Rechtsvorschriften einhalten, vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchführen und alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend dokumentieren, diese Dokumentation 15 Jahre lang aufbewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren.

c) Sollten wir von Dritten wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Schäden durch die von dem Lieferanten gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von ihm erbrachten Leistungen verursacht worden sind. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14. Datenschutz, Sicherheit und Geheimschutz

a) Wir sind berechtigt die unseren Lieferanten betreffenden Daten EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist die von uns jeweils angegebene Empfangs- Verwendungsstelle.

b) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Schuldverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

16. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand 05/2008

 

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